Beitragsordnung vom 9. März 2025

Inklusionshinweis

Zur bequemen Lesbarkeit wird in dieser Beitragsordnung das generische Maskulinum verwendet.
Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich stets auf alle Geschlechter.

Beschlussgrundlage und -datum

Die Gründungsversammlung des Vereins Spieletreff Osnabrück hat am 9. März 2025 auf Grundlage des § 6 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Gemäß § 6 der Vereinssatzung kann die Beitragsordnung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Änderungen der Beitragsordnung gelten grundsätzlich ab dem ersten Werktag des Folgejahres, sofern die Mitgliederversammlung kein anderes Datum beschließt.

§ 2 Beitragsverpflichtung

  1. Gemäß § 6 der Vereinssatzung sind die Mitglieder des Vereins verpflichtet, eine Aufnahmegebühr sowie einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
    • Die einmalige Aufnahmegebühr beträgt 0,00 Euro.
    • Der monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 5,00 Euro.
    • Gemäß § 6 der Vereinssatzung sind Ehrenmitglieder von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  2. Gemäß § 6 der Vereinssatzung ist der Mitgliedsbeitrag im Voraus fällig.
    • Der Mitgliedsbeitrag ist zum letzten Werktag des Vormonats fällig.
    • Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig.
    • Der Mitgliedsbeitrag soll möglichst als einzelne Jahreszahlung geleistet werden.
    • Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht.
  3. Wird die Aufnahmegebühr oder der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht geleistet, erfolgt eine schriftliche Mahnung.
    • Es kann eine Mahngebühr in Höhe von 1,00 Euro erhoben werden.
    • Wenn 30 Tage nach der ersten Mahnung keine Zahlung eingegangen ist, erfolgt eine zweite und letzte Mahnung.
    • Gemäß § 4 der Vereinssatzung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnungen unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

§ 3 Beitragskonto

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind auf das designierte Vereinskonto zu zahlen.
  2. Der Vorstand informiert die Mitglieder über die jeweilige IBAN und BIC.

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