Satzung vom 9. März 2025

Inklusionshinweis

Zur bequemen Lesbarkeit wird in dieser Satzung das generische Maskulinum verwendet.
Die verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich stets auf alle Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Spieletreff Osnabrück“.
    Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Osnabrück.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Veranstaltungen, die nicht nur Mitgliedern des Vereins, sondern allen Interessierten die Möglichkeit verschaffen sollen, das Kulturgut der Gesellschaftsspiele in seiner gesamten Vielfalt kennenzulernen. Diese Veranstaltungen werden öffentlich, unentgeltlich, regelmäßig sowie inklusiv angeboten und ermöglichen somit niederschwellige Teilhabe sowohl für jugendliche als auch ältere Bürger, die dort generationsübergreifend in Austausch und Handlung kommen können. Dadurch wird drohender sozialer oder kollektiver Einsamkeit entgegengewirkt und zugleich soziale Kompetenz nebst kognitiven Fähigkeiten gefördert. Der Verein stellt dazu seine personelle Hilfsbereitschaft, Fachkompetenzen, Räumlichkeiten und Materialien bereit, letzteres primär in Form eines umfassenden Inventars aus diversen Gesellschaftsspielen. Vereinsmitglieder können Teile dieses Inventars zum privaten Gebrauch ausleihen und entscheiden über dessen Instandhaltung und Erweiterung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
    Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
    Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese Gründe sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden.
    Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    • die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand ist nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel befugt Ausgaben zu tätigen und ist nicht dazu berechtigt Kredite aufzunehmen.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt.
    Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
    Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
    Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands, zu signieren.
  3. Sitzungen sollen in Präsenz oder per Videokonferenz stattfinden.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    • Änderungen der Satzung,
    • die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    • die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
    Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet wurde.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
    Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
    Über die Zulassung von angemeldeten Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
    Gäste sollen beim Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung angemeldet werden.
  3. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere volljährige Mitglieder ist durch eine signierte schriftliche Stimmvollmacht zulässig. Diese Stimmvollmacht ist vor Sitzungsbeginn dem Versammlungsleiter unaufgefordert vorzulegen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
    Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von vier Wochen einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Wenn ein anwesendes Mitglied die geheime Abstimmung für einen Wahlgang beantragt, ist diese durchzuführen.
    Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu signieren ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vereinsvermögen zur Tilgung eventuell noch ausstehender Forderungen gegen den Verein zu verwenden.
    Überschüssiges Vereinsvermögen wird den Mitgliedern zu gleichen Teilen ausgezahlt.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

siehe auch:

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